AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Datenschutz auf einen Blick
Allgemeine Hinweise
Die folgenden Hinweise geben einen einfachen Überblick darüber, was mit Ihren personenbezogenen Daten passiert, wenn Sie diese Website besuchen. Personenbezogene Daten sind alle Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz entnehmen Sie unserer unter diesem Text aufgeführten Datenschutzerklärung.
Datenerfassung auf dieser Website
Wer ist verantwortlich für die Datenerfassung auf dieser Website?
Die Datenverarbeitung auf dieser Website erfolgt durch den Websitebetreiber. Dessen Kontaktdaten können Sie dem Impressum dieser Website entnehmen.
Wie erfassen wir Ihre Daten?
Ihre Daten werden zum einen dadurch erhoben, dass Sie uns diese mitteilen. Hierbei kann es sich z. B. um Daten handeln, die Sie in ein Kontaktformular eingeben.
Andere Daten werden automatisch oder nach Ihrer Einwilligung beim Besuch der Website durch unsere IT-Systeme erfasst. Das sind vor allem technische Daten (z. B. Internetbrowser, Betriebssystem oder Uhrzeit des Seitenaufrufs). Die Erfassung dieser Daten erfolgt automatisch, sobald Sie diese Website betreten.
Wofür nutzen wir Ihre Daten?
Ein Teil der Daten wird erhoben, um eine fehlerfreie Bereitstellung der Website zu gewährleisten. Andere Daten können zur Analyse Ihres Nutzerverhaltens verwendet werden.
Welche Rechte haben Sie bezüglich Ihrer Daten?
Sie haben jederzeit das Recht, unentgeltlich Auskunft über Herkunft, Empfänger und Zweck Ihrer gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Sie haben außerdem ein Recht, die Berichtigung oder Löschung dieser Daten zu verlangen. Wenn Sie eine Einwilligung zur Datenverarbeitung erteilt haben, können Sie diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Außerdem haben Sie das Recht, unter bestimmten Umständen die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Des Weiteren steht Ihnen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu.
Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema Datenschutz können Sie sich jederzeit unter der im Impressum angegebenen Adresse an uns wenden.
2. Hosting und Content Delivery Networks (CDN)
Zur Verwendung gegenüber Kaufleuten:
1.) Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört und
2.) Juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögens.
I. Komponenten einer Systemlösung
Systemlösungen umfassen in der Regel:
a) Hardware-Standardkomponenten
b) Standardprogramme
c) Individual-Software
d) Sofern die folgenden Bedingungen eine Differenzierung hinsichtlich dieser einzelnen Komponenten vorsehen, wird dies jeweils gesondert hervorgehoben.
II. Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Abwicklung des Angebotes, dem sie beigefügt sind. Mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht im Einklang stehenden Bedingungen des Vertragspartners haben keine Geltung. Dies gilt auch dann, wenn KLS der Einbeziehung dieser Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Der Einsatz der von KLS gelieferten Systemlösung hat die konkludente Anerkennung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Inhalt.
III. Angebot
Die zum Angebot gehörenden Unterlagen sind nur insoweit maßgebend, als sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. KLS behält sich an derartigen Unterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. KLS verpflichtet sich ihrerseits, vom Vertragspartner als vertraulich bezeichnete Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Für Nachbesserungen an Hard- und Software, die durch uns zu vertreten sind, werden Arbeitszeit bzw. Material nicht berechnet. An das Angebot halten wir uns 60 Tage ab Ausfertigung gebunden.
IV. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der KLS maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der KLS.
V. Lieferungsgegenstand
Lieferungsgegenstand ist die in der schriftlichen Auftragsbestätigung der KLS beschriebene Systemlösung mit den in der schriftlichen Auftragsbestätigung benannten Komponenten. Soweit die Systemkomponente „Software“ teil des Lieferungsgegenstandes ist, ist dem Vertragspartner bekannt, dass Software beim gegenwärtigen Stand der Technik nicht im Blick auf alle denkbaren Problemkonstellationen getestet werden kann. Der Vertragspartner ist deswegen mit der nachfolgend getroffenen Gewährleistungsregelung für Software einverstanden.
VI. Nutzungsbedingungen
Gehört zur Systemlösung auch die Komponente „Software“, so richten sich die Rechte des Vertragspartners zur Nutzung dieser Software nach den diesen AGB beigefügten Nutzungsbedingungen.
VII. Gewährleistung (Hardware)
1.) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl der KLS auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 24 Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Materialien oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist KLS unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum der KLS. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden der KLS, so erlischt die Haftung spätestens 24 Monate nach Gefahrübergang.
2.) Das Recht des Vertragspartners, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in sechs Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
3.) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von KLS zurückzuführen sind.
4.) Zur Vorabnahme aller KLS nach billigem Ermessen erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzleistungen hat der Vertragspartner nach Verständigung der KLS die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist KLS von der Mängelbeseitigung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei KLS sofort zu verständigen ist, hat der Vertragspartner das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von KLS Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
5.) Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt KLS – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versands sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus; ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung ihrer Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Vertragspartner die Kosten.
6.) Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleitungsfrist 24 Monate; sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
7.) Durch etwa seitens des Vertragspartners oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung der KLS vorgenommene Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8.) Weitere Ansprüche des Vertragspartners, insbesondere ein Anspruch auf den Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit sie den Auftragswert überschreiten.
VIII. Gewährleistung (Software)
Gehört zur Systemlösung die Komponente „Software“, so wird eine Gewährleistung ausschließlich nach der folgenden Maßgabe eingeräumt:
Binnen sechs Wochen nach Auslieferung unternimmt es KLS nach besten Bemühen, Fehler zu beheben, die auf der vom Vertragspartner genannten Hardware-Konfiguration nachvollziehbar sind. Die Gewährleistung in dieser Form gilt nur für Hardware-Konfigurationen, die bei KLS verfügbar sind.
Über vorstehend beschriebene Gewährleistung hinaus sind Schadenersatzansprüche jeglicher Art ausgeschlossen, sofern die geltend gemachte Summe den Auftragswert überschreitet, der in der schriftlichen Auftragsbestätigung der KLS für die Systemkomponente „Software“ ausgewiesen ist, es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Die vorstehend festgelegte Haftungsbeschreibung gilt auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch sich auf die Behauptung stützt, die Software habe im Zusammenwirken mit der Hardware den Schaden verursacht.
IX. Preis und Zahlung
Die Preise verstehen sich in Euro, ausschließlich Verpackung, für Lieferung ab Standort Weiskirchen/Saar, zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer, sowie etwaiger anderer gesetzlicher Lieferabgaben.
Soweit Summen nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausgewiesen sind, gilt für Komponenten der Systemlösung die jeweils neueste Version der KLS-Preisliste. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle KLS zu leisten, und zwar:
1/3 der Auftragssumme 8 Wochen vor Installation
1/3 bei Lieferung bzw. Montagebeginn ,
1/3 der Auftragssumme nach Inbetriebnahme der Anlage spätestens jedoch 3 Monate nach Lieferung,
Bei Teillieferungen wird jeweils eine Rechnung im Wert der gelieferten Ware erstellt.
Bei Seriengeräte-Lieferungen 100% bei Lieferung.
Alle Zahlungen jeweils 14 Tage nach Rechnungserstellung netto, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Kommt der Vertragspartner seinen Zahlungs- und/oder sonstigen Verpflichtungen aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KLS nicht nach, so wird die gesamte Restschuld zur sofortigen Zahlung fällig. Dies gilt insbesondere auch im Falle der Zahlungseinstellung durch den Vertragspartner oder im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Abrechnung etwaiger von KLS bestrittener Gegenansprüche des Vertragspartners sind nicht statthaft. Bei Zahlungsverzug durch den Vertragspartner werden Verzugszinsen in Höhe von 1% der Forderung pro Monat, berechnet auf die Tage des Verzugs, fällig.
X. Eigentumsvorbehalt
KLS behält sich das Eigentum an den im Rahmen der Systemlösung gelieferten Hardwarekomponenten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich etwaiger Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten vor. KLS ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Der Vertragspartner darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er KLS unverzüglich davon zu unterrichten. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, soweit dies dem ordentlichen Geschäftsgang entspricht. Er tritt KLS jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung, Verarbeitung oder mit anderen Waren zusammen veräußert, so gilt die Forderung des Käufers gegen dessen Abnehmer in Höhe der zwischen KLS und Vertragspartner für die Vorbehaltsware vereinbarten Preise als abgetreten. Der Vertragspartner ist zur Einziehung dieser Forderung berechtigt. Die Befugnis der KLS, die an ihn abgetretene Forderung selbst einzubeziehen, bleibt davon unberührt. Er verpflichtet sich jedoch, von diesem Recht keinen Gebrauch zu machen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für KLS als Hersteller im Sinne des §950 BGB, ohne ihn zu verpflichten. Wird die im Eigentum der KLS stehende Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt KLS Miteigentum an der neuen Sache, und zwar im Verhältnis des Verkehrs- wertes seiner Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Vertragspartner wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für KLS verwahren. KLS hat die ihm zustehenden Sicherungen auf Anforderung freigegeben, soweit ihr Wert die zu sichernden und noch nicht beglichenen Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist KLS zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch KLS gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
XI. Gefahrübergang
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Vertragspartner über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder KLS noch andere Leistungen übernommen hat. Auf Wunsch des Vertragspartners wird auf seine Kosten die Sendung durch KLS gegen versicherbare Transportrisiken versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Vertragspartner über; jedoch ist KLS verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die er verlangt. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Vertragspartner unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen. Teilelieferungen sind zulässig.
XII. Kündigung
Verstößt der Vertragspartner hinsichtlich der Softwarekomponenten, die Teil der Systemlösung sind, gegen diese der AGB beigefügten Nutzungsbedingungen, so berechtigt dies KLS zur fristlosen Kündigung des Softwareüberlassungsvertrages. In diesem Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, sämtliche im Rahmen der Nutzungsbedingungen überlassenen Gegenstände auf eigene Kosten an KLS zurückzusenden. Alle auf seiner Anlage befindlichen Softwarekomponenten aus der Lieferung der KLS sind zu löschen.
XIII. Vertragsstrafe
Im Falle von Urheberrechtsverletzungen oder sonstigen diesen Bedingungen unterliegenden zum Schadenersatz verpflichtenden Handlungen ist der Vertragspartner zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von Euro 20.000,00 an KLS verpflichtet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
XIV. Export und Reexport
Alle Lieferungen der KLS erfolgen vorbehaltlich der Ausfuhrgenehmigung nach dem Außenwirtschaftsrecht der Bundesrepublik Deutschland, von dem sich Kenntnis zu verschaffen dem Kunden obliegt. Von KLS gelieferte Produkte und technisches Know-hows sind aufgrund der bestehenden Lizenz- und Urheberrechte zum Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Die Wiederausfuhr –einzeln oder in systemintegrierter Form- ist für den Vertragspartner genehmigungspflichtig.
XV. Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der KLS zuständig ist. KLS ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Vertragspartners zu klagen.
XVI. Sonstiges
Falls der Vertragspartner seine Pflichten aus dem Vertrag nicht erfüllt, kann KLS weitere Lieferungen unbeschadet der Geltendmachung ihrer sonstigen Rechte verweigern. Wird eine Bestimmung dieser AGB rechtskräftig für unwirksam erklärt, so tritt an ihre Stelle eine Regelung, die dem Sinne der unwirksam gewordenen Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommt und den Interessen beider Parteien Rechnung trägt. Der Vertragspartner kann ohne vorherige schriftliche Zustimmung der KLS seine Rechte nicht an Dritte abtreten. Fällt der Vertragspartner unter den persönlichen Schutzbereich des Datenschutzes, so erklärt er sich mit der Verarbeitung seiner Daten einverstanden, soweit dies für den Zweck der Abwicklung des Vertrages erforderlich ist. Für von KLS nicht hergestellte Software gelten die jeweiligen Copyright-Vorschriften der Hersteller.
KLS Pharma Robotics GmbH
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